Sternbrücke: Nötigung durch Autofahrer bleibt nicht folgenlos

Am gestrigen Tag fand vor dem Amtsgericht Magdeburg die Verhandlung zu einer Strafsache aus dem November letzten Jahres statt. Ein Autofahrer fuhr ohne ausreichenden Überholabstand an einem Lastenradfahrer auf der Sternbrücke vorbei. Zusätzlich fühlte sich der Autofahrer dazu veranlasst bei diesem Überholmanöver mit heruntergelassener Seitenscheibe den Radfahrer darauf hinzuweisen, dass der Radfahrer auf dem Gehweg fahren dürfte.
Der Radfahrer bejahte dies, wies aber darauf hin, dass er das nicht müsse und wenn dürfte er dann auf dem Gehweg auch nicht so zügig unterwegs sein.
Nach dieser kleinen Unterhaltung war der Autofahrer der Meinung eine Lehrstunde erteilen zu müssen und zog vor dem Lastenradfahrer in die Spur. Er unterschätzte dabei offenbar die Breite seines Fahrzeugs und die des Lastenrads, so dass es zu einem leichten Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen und letztlich Stillstand beider kam. Der Radfahrer zog sich leichte Zerrungen zu und rief die Polizei, um das ganze dokumentieren zu lassen und Anzeige wegen Nötigung zu erstatten.

Autofahrer hat nicht Sheriff zu spielen

Gestern wurde die Sache nun verhandelt. Dem Autofahrer drohten der Entzug des Führerscheins für einem Monat und eine Geldstrafe.
Der Richter wies im Laufe der Verhandlung unter anderem darauf hin, dass der Autofahrer nicht Sheriff zu spielen hat, nicht zu belehren und die Brücke auch nicht so lang sei, dass er nicht einfach hätte hinter dem Radfahrer zurückbleiben können. Mehrfach betonte der Richter, dass nicht erst die finale Kollision das Ganze zu einer Nötigung machte, sondern bereits das kontaktlose Abdrängen dafür ausreichte.
Letztlich wurde dem Beklagten seitens des Gerichts die Möglichkeit einer Zahlung von 600 Euro als Spende für das Kinderhospiz (einem Teilbereich des Arbeitgebers des Geschädigten) angeboten und somit Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nach 153a StPO. Doch dazu kam es nicht.

900 Euro Strafe und kein Fahrverbot

Die Staatsanwaltschaft schlug dieses Angebot aus und beharrte auf der Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 30 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Auf Grund der Tatsache, dass das Geschehnis allerdings bereits 11 Monate zurückliegt, gewisse Arten von Strafen in zeitlichem Bezug stehen sollen und der Angeklagte beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, verhängte der Richter kein Fahrverbot.
Ob die Staatsanwaltschaft dieses Urteil akzeptiert oder in Revision geht, ist offen.